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Haus vererben mit minimaler Erbschaftssteuer für Wohneigentum



Erbschaftsteuer auf vererbten Grundbesitz. © www.pixabay.com, bertholdbrodersen

Ist eine Erbschaft durch den entsprechenden Hintergrund – also den Tod des Erblassers – schon keine wirklich freudige Angelegenheit, so ärgern sich viele Menschen zusätzlich über die anfallende Erbschaftsteuer. Wie Sie beim Haus vererben bzw. erben die Steuerlast senken können, erfahren Sie hier.

Was ist die Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögenserwerb von Todes wegen. In Deutschland ist sie eine sogenannte Erbanfallsteuer, das heißt, sie besteuert die Bereicherung, die beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten) aufgrund des Erbfalls anfällt. Zum Vergleich: In manchen Ländern ist die Erbschaftsteuer als sogenannte Nachlasssteuer ausgestaltet, das heißt, sie besteuert den gesamten Nachlass ohne Berücksichtigung der möglichen Aufteilung auf einzelne Erwerber.

In welchen Fällen muss Erbschaftsteuer gezahlt werden?

In juristischer Fachsprache: Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen. Darunter fallen insbesondere, der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge), der Erwerb durch Vermächtnis, der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs, der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (zum Beispiel Lebensversicherungsvertrag) oder was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird.

Bei bestimmten Erwerben entsteht die Steuer jedoch erst später, zum Beispiel für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, bei Abfindungen für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses mit dem Zeitpunkt des Verzichts oder der Ausschlagung.

Kann ich Erbschaftsteuer durch eine Schenkung vermeiden?

Grundsätzlich nein. In diesem Fall kommt die sogenannte Schenkungsteuer zum Tragen, welche die Erbschaftsteuer ergänzt. Ohne die Schenkungsteuer könnte die Erbschaftsbesteuerung durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten umgangen werden. Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung gilt unter anderem jede freigebige Zuwendung, die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt, was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird, was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt. Bei Schenkungen entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, das heißt mit Eintritt der wirtschaftlichen Bereicherung.

Wie errechnet sich die Steuer bei Erben?

Bei der Erbschaft- und der Schenkungsteuer gibt es drei Steuerklassen, abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. zum Schenker. Außerdem gilt bei Erwerben von Todes wegen: Der überlebende Ehegatte hat einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, Kinder bis zu 27 Jahren haben einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro bis 10.300 Euro, der nach dem Alter der Kinder (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) gestaffelt ist. Diese Versorgungsfreibeträge vermindern sich eventuell je nach den Umständen des Einzelfalls, zum Beispiel um nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge.

Erbschaftsteuer sparen durch Steuerbefreiungen

Es gibt zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen, von denen vor allem die folgenden von größerer Bedeutung sind. Es bleiben steuerfrei die tatsächliche oder fiktive Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche, soweit dafür keine Abfindungen gezahlt werden, gesetzliche Versorgungsbezüge Hinterbliebener Ehegatten und Kinder, Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis einschließlich 41.000 Euro, andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu 10.300 Euro, dazu zählen nicht Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und III insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt, die üblichen Gelegenheitsgeschenke.

Kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer gestundet werden?

Der Erwerber hat beim Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen einen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Unter dieser Voraussetzung ist dem Erwerber die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos, bei Schenkungen werden Zinsen fällig.

Ein Anspruch auf Stundung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besteht aber nicht, wenn der Erwerber die Steuer für den Erwerb von Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus erworbenem weiteren Vermögen oder aus eigenem Vermögen aufbringen kann.

Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen?

Jeder Erwerb, der der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall anzuzeigen, bei Schenkungen zusätzlich auch vom Schenker. Angezeigt wird der Erwerb bei dem Finanzamt, das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig ist. Einer Anzeige bedarf es allerdings nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht oder auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung.

Fazit

Zwar kann die Erbschaftsteuer in den meisten Fällen nicht ganz vermieden werden, sie lässt sich jedoch durch verschiedene Kniffe durchaus reduzieren. Zudem kann die Steuerlast u. U. durch eine Schenkung bzw. durch einen Übertrag der Immobilie zu Lebzeiten auf den potentiellen Erben reduziert werden. Es ist unbedingt sinnvoll, sich dazu von einem erfahrenen Immobilienexperten und/oder einem Steuerberater entsprechend beraten zu lassen.


14.10.2022

 

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