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Kurzarbeit aufgrund von Corona - Diese Rechte haben Arbeitnehmer


Die Coronakrise bedeutet für viele Betriebe nicht nur finanzielle Probleme. Es gilt, die Arbeitnehmer vor dem Jobverlust zu retten. Die Kurzarbeit ist eine gute Lösung, um die wirtschaftliche Talfahrt zu überstehen.



Vereinfacht erklärt bedeutet Kurzarbeit, dass die bisher gekannte Arbeitszeit gekürzt wird. Die Differenz zwischen dem Einkommen und dem Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Personen mit Kind erhalten 67 Prozent des bisherigen Einkommens.

Der Arbeitgeber bezahlt lediglich das Gehalt für die Stunden, die im Rahmen der Kurzarbeit definiert sind. Wer in Kurzarbeit geschickt wird , entscheidet das Unternehmen. Es kann Teile des Unternehmens betreffen oder auch alle Mitarbeiter. Auch ist es durch die Kurzarbeit möglich, den Geschäftsalltag einzustellen und die Mitarbeiter weiterhin zu beschäftigen.

Anspruch auf Kurzarbeit
Gibt es keinen Betriebsrat, vereinbart der Arbeitgeber mit jedem seiner Mitarbeiter die Kurzarbeit. Das KuG, das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit, wird jedoch nur zur Auszahlung gebracht, wenn der Antrag auf Kurzarbeit vom Arbeitgeber oder dem beauftragten Betriebsrat erfolgt.

Es gibt jedoch einige Voraussetzungen, die zu beachten sind. Es muss ein nachweislicher Ausfall der Arbeit bestehen und die Agentur für Arbeit, die zuständig ist, muss in schriftlicher Form bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch muss seitens der Arbeitnehmer die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortbestehen.

Wer eine Kündigung erhalten hat, hat somit keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Auch wenn das bestehende Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag gelöst worden ist, ist ein möglicher Anspruch auf Kug hinfällig. Für den Arbeitnehmer besteht dann ein Anspruch, wenn der Ausfall der Lohn- bzw. Gehaltszahlung durch den Arbeitsausfall entsteht, sofern dieser weder vermeidbar noch vorübergehender Natur ist. Zudem muss mindestens ein Zehntel der Belegschaft von den verminderten Auszahlungen betroffen sein. Selbst bei einem befristeten Arbeitsvertrag besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Saison-Kurzarbeitergeld versus Kurzarbeitergeld in der Coronakrise
Bei der Auszahlung von Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber aktiv versuchen, den Ausfall der eigentlichen Arbeit zu reduzieren und die bisherige Arbeitszeit zu kürzen.
Das bereits bekannte Saison-Kurzarbeitergeld kommt vor allem bei Berufen der Baubranche zum Tragen. Gartenbauer oder Dachdecker arbeiten wetterabhängig, sodass sie nicht regelmäßig oder wetterbedingt gar nicht einsetzbar sind. Somit ist es unvermeidlich, dass es zu einem sogenannten Arbeitsausfall kommt.

Wer übernimmt die Kosten bei der Kurzarbeiterregelung?
Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die Differenz zwischen normaler Vergütung und gekürztem Gehalt bzw. Lohn aufgrund der Kurzarbeit. Während der Arbeitgeber lediglich den Lohn für die verkürzte Arbeitszeit auszahlt, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit den Rest. Bei kinderlosen Arbeitnehmern übernimmt die Arbeitsagentur 60 Prozent, bei einem Kind 67 Prozent.
Das Kurzarbeitergeld hat das Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten und eine Kündigung zu vermeiden. Allerdings lassen sich selbst bei Kurzarbeit die betriebsbedingten Kündigungen nicht verhindern. Das Kug ist steuerfrei, wird jedoch bei der Ermittlung vom Steuersatz berücksichtigt und muss aus diesem Grund in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben sein.

Unter welcher Voraussetzung ist Kurzarbeit erlaubt?
Sobald ein Zehntel aller Mitarbeiter von diesem Arbeitsausfall wie beispielsweise während der Corona-Krise betroffen sind, ist die Kurzarbeit möglich. Im Prinzip gilt das für jedes Unternehmen und jeden Betrieb, sofern es sich um ein gewerbliches Unternehmen handelt oder ein sozialer bzw. kultureller Zweck verfolgt wird.
Kurzarbeit ist nicht abhängig von der Unternehmensgröße, wie viele fälschlicherweise annehmen. Allerdings sind Unternehmen im öffentlichen Dienst von der Kurzarbeit ausgeschlossen, falls nicht eine Anordnung einer Behörde das Unternehmen zur Schließung vorliegt.

Vorteile der Kurzarbeit für die Arbeitnehmer
Auch wenn das KuG geringer ausfällt als das normale Gehalt, so hat man durch die Kurzarbeit die reelle Chance, nach der Krise oder dem Arbeitsausfall wieder in seinen gewohnten Berufsalltag einzusteigen. Gerade für Arbeitnehmer, die eine Familie oder einen Partner zu versorgen haben, ist das KuG doch eine finanzielle Absicherung, die Saison-Kurzarbeitergeld versus Kurzarbeitergeld in der Coronakrise
Bei der Auszahlung von Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber aktiv versuchen, den Ausfall der eigentlichen Arbeit zu reduzieren und die bisherige Arbeitszeit zu kürzen.
Das bereits bekannte Saison-Kurzarbeitergeld kommt vor allem bei Berufen der Baubranche zum Tragen. Gartenbauer oder Dachdecker arbeiten wetterabhängig, sodass sie nicht regelmäßig oder wetterbedingt gar nicht einsetzbar sind. Somit ist es unvermeidlich, dass es zu einem sogenannten Arbeitsausfall kommt.

Wer übernimmt die Kosten bei der Kurzarbeiterregelung?
Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die Differenz zwischen normaler Vergütung und gekürztem Gehalt bzw. Lohn aufgrund der Kurzarbeit. Während der Arbeitgeber lediglich den Lohn für die verkürzte Arbeitszeit auszahlt, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit den Rest. Bei kinderlosen Arbeitnehmern übernimmt die Arbeitsagentur 60 Prozent, bei einem Kind 67 Prozent.
Das Kurzarbeitergeld hat das Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten und eine Kündigung zu vermeiden. Allerdings lassen sich selbst bei Kurzarbeit die betriebsbedingten Kündigungen nicht verhindern. Das Kug ist steuerfrei, wird jedoch bei der Ermittlung vom Steuersatz berücksichtigt und muss aus diesem Grund in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben sein.

Unter welcher Voraussetzung ist Kurzarbeit erlaubt?
Sobald ein Zehntel aller Mitarbeiter von diesem Arbeitsausfall wie beispielsweise während der Corona-Krise betroffen sind, ist die Kurzarbeit möglich. Im Prinzip gilt das für jedes Unternehmen und jeden Betrieb, sofern es sich um ein gewerbliches Unternehmen handelt oder ein sozialer bzw. kultureller Zweck verfolgt wird.
Kurzarbeit ist nicht abhängig von der Unternehmensgröße, wie viele fälschlicherweise annehmen. Allerdings sind Unternehmen im öffentlichen Dienst von der Kurzarbeit ausgeschlossen, falls nicht eine Anordnung einer Behörde das Unternehmen zur Schließung vorliegt.

Vorteile der Kurzarbeit für die Arbeitnehmer
Auch wenn das KuG geringer ausfällt als das normale Gehalt, so hat man durch die Kurzarbeit die reelle Chance, nach der Krise oder dem Arbeitsausfall wieder in seinen gewohnten Berufsalltag einzusteigen. Gerade für Arbeitnehmer, die eine Familie oder einen Partner zu versorgen haben, ist das KuG doch eine finanzielle Absicherung, die man nicht unterschätzen sollte. Zur unsicheren Lage muss nicht zwangsläufig die Angst vor Arbeitslosigkeit und einer ungewissen Perspektive hinzukommen.
Vielmehr ist das Kurzarbeitergeld eine Chance, denn die Krise geht vorbei. In anderen Ländern erhalten die Angestellten dort keinerlei Unterstützung während der Coronakrise. Durch das Kurzarbeitergeld bleiben Familien und Singles flüssig, um die laufenden Kosten für Wohnung, Strom und Auto sowie den wöchentlichen Einkauf von Lebensmittel sicherstellen zu können.
Die Situation ist ohnehin für alle Beteiligten mehr als belastend, sodass man sich freut, wenn der veränderte Alltag nicht zusätzlich durch finanzielle Sorgen beeinträchtigt wird.

Ausschluss von der Kurzarbeit
Es gibt einige Ausnahmen rund um das Kurzarbeitergeld. So erhalten Rentner, Bezieher von Krankengeld, Minijobber, Auszubildende und Arbeitslose in Weiterbildung kein Kurzarbeitergeld in der Regel. Bei Azubis besteht eine Ausnahmeregelung: Wenn der Arbeitsausfall mindestens 30 Werktage anhält, können sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen.
Wer im Zeitraum der Auszahlung von Kurzarbeitergeld erkrankt ist, hat ebenfalls Anspruch auf die Fortzahlung von Kug. Vorausgesetzt, man hätte diesen auch im Normalfall, wenn man gesund wäre. Weiter haben auch Studierende keinen Anspruch, da sie von der Arbeitslosenversicherung befreit sind und zwar auch dann, wenn sie zusätzlich zum Studium einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.

Dauer der Kurzarbeit
Der Bezug von Kurzarbeitergeld erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Bezugsdauer kann unterbrochen werden, wenn beispielsweise ein Betrieb einen größeren Auftrag erfüllen muss. Anschließend wird das Kurzarbeitergeld weiter ausbezahlt und verlängert sich entsprechend in der Bezugsdauer.
Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten, gilt die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes als erneuert. Somit besteht erneut ein maximaler Zeitrahmen von zwölf Monaten, um Anspruch auf das Kurzarbeitergeld zu haben. Bei einer außergewöhnlichen Situation kann das Bundesministerium für Arbeit die Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern. Auch diese Verlängerung unterliegt der Tatsache, dass Unternehmen und Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug von Kug erfüllen.

Wenn das Kurzarbeitergeld nicht reicht
Wer zu wenig KuGt erhält, kann unter Umständen eine zusätzliche Sozialleistung wie den Kinderzuschlag, Grundsicherung oder Wohngeld beantragen. Allerdings können sich diese Leistungen mitunter auch gegenseitig ausschließen. Man kann die Zeit der Kurzarbeit auch für eine Qualifizierung nutzen. So erhöht man seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Die geplante Weiterbildung muss jedoch die Erfordernisse des Betriebs, bei dem man in Kurzarbeit gemeldet ist, erfüllen. Außerdem muss man sich bewusst sein, dass die Maßnahme für die Weiterbildung möglicherweise verschoben oder abgebrochen werden muss, sofern das Unternehmen die Arbeitsaufgaben eingefordert.





10.07.2020

 

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