Die Abgeltungssteuer für Privatpersonen - das sollten Anleger wissen
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer fällt seit dem 01.01.2009 auf Kapitalerträge an, die das Privatvermögen eines Steuerpflichtigen erzielt. Geregelt ist sie in § 20 EStG und soll die Besteuerung vereinfachen und Steuerhinterziehungen vorbeugen. Zahlt ein Privatanleger die Abgeltungssteuer, wird seine Steuerpflichtigkeit - so verrät es bereits der Name - als abgegolten angesehen und er muss seine Kapitaleinträge nicht mehr in der Steuererklärung aufführen.
Worauf fällt die Abgeltungssteuer an?
Die Abgeltungssteuer fällt auf Gewinne an, die eine Privatperson aus einer der folgenden Anlagen erzielt:
- Investmentfonds
- Dividenden
- Zinsen
- Wertpapiergeschäfte
- Zertifikate
- Termingeschäfte
- Stille Geschäfte
- Optionsgeschäfte
- Versicherungspolicen
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der Privatanleger die Gewinne ab dem 01.01.2009 erzielt hat. Die Erträge aus der Zeit davor sind stattdessen kapitalertragssteuerpflichtig. Hat ein Privatanleger also vor 2009 Aktien erworben und möchte sie nun verkaufen, ist er nicht zur Zahlung der Abgeltungssteuer - wohl aber zur Zahlung der Kapitalertragssteuer - verpflichtet.
Auf Kapitalerträge aus dem Vermögen eines Betriebs fällt die Abgeltungssteuer nicht an. Auch hier ist lediglich die Kapitalertragssteuer sowie die Gewerbesteuer zu zahlen. Dadurch wird keine steuerliche Abgeltung erreicht, die lediglich der Vereinfachung und dem Schutz von Privatanlegern dient. Unternehmen oder Gesellschaften wie eine GmbH sind demnach niemals abgeltungssteuerpflichtig.
In welcher Höhe fällt die Abgeltungssteuer an?
Die Abgeltungssteuer beträgt 26,4 bis 28 Prozent. Dieser Wert setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 25 Prozent, einem Solidaritätszustand von 5,5 Prozent und unter Umständen einer Kirchensteuer von 8 bis 9 Prozent. Die Höhe der Kirchensteuer variiert von einem Bundesland zum nächsten, wodurch Schwankungen in der Endsumme entstehen können.
Wirft ein Portfolio also eine Dividende von 100 Euro ab, werden davon lediglich 72 bis 74 Euro ausgezahlt. Die Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zieht der Depotanbieter selbst ab und gibt sie an das Finanzamt weiter. Hierdurch hat der Privatanleger den Vorteil, dass er die Kapitalanlage in seiner Einkommenssteuererklärung nicht erwähnen muss, da mit der Abgeltungssteuer jegliche auf sie anfallenden Steuern abgegolten sind.
Welche Ausnahmen bestehen von der Abgeltungssteuer?
Einige Fälle sind von der Abgeltungssteuer ausdrücklich befreit. Hierzu zählen:
- Die Darlehen eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft, sofern er mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist
- Darlehen des Privatanlegers an eine ihm nahestehende Person
- Verkäufe von Beteiligungen, die die Höhe von einem Prozent des Gesellschaftskapitals aus den letzten fünf Jahren überschreiten
Ein Steuerberater gibt Auskunft über die Fälle, in denen die Abgeltungssteuer ausnahmsweise nicht anfällt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Zinserträge aus Vermietungen und Verpachtungen und Erträge aus einer Kapitallebensversicherung befreit. Da es sich hierbei meist um Einzelfälle handelt, lässt sich eine etwaige Abgeltungssteuerbefreiung nicht pauschalisieren, weshalb hier ein Profi herangezogen werden sollte.
Kann die Abgeltungssteuer vermieden werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Privatanleger die Abgeltungssteuer vermeiden oder sich bereits gezahlte Beträge zurückholen.
Den sogenannten Sparerpauschbetrag können sich Steuerpflichtige mit einem Freistellungsantrag auszahlen lassen. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr, auf den Privatanleger keine Abgeltungssteuer zahlen müssen. Ist ein Paar steuerlich gemeinsam veranlagt, beträgt der Sparerpauschbetrag für beide zusammen 1.602 Euro im Jahr.
Private Kleinanleger, die lediglich geringe Gewinne von weniger als 801 Euro pro Jahr verzeichnen, können die Zahlung der Abgeltungssteuer mit dem Freistellungsantrag gänzlich vermeiden - sie erhalten also ihren vollen Gewinn. Die Beträge, die den Sparerpauschbetrag übersteigen, sind allerdings abgeltungssteuerpflichtig. Wer also beispielsweise 1.801 Euro Rendite erhält, muss für einen Betrag von 1.000 Euro die Abgeltungssteuer zahlen.
Der Privatanleger muss den Freistellungsantrag selbstständig bei seinem Kreditinstitut einreichen. Hat ein Anleger mehrere Depots bei verschiedenen Instituten, kann er mehrere Freistellungsanträge stellen, sofern die Summe der Gewinne die Höhe von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei Paaren) nicht übersteigt.
Schließlich kann eine bereits gezahlte Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückgeholt werden. Hierfür füllen Steuerpflichtige die Anlage KAP der Steuererklärung aus, woraufhin das Finanzamt eine Günstigerprüfung durchführt und die Beträge gegebenenfalls erstattet.
23.11.2021
Weitere Artikel:
Alle "Tipps-und-Tricks" Artikel wurden dem Unternehmen von einen Sponsoringpartner zur Verfügung gestellt. Die Inhalte sind redaktionell nicht aufgearbeitet worden.