Allgemeine Geschäftsbedingungen RADIO SALÜ

Allgemeine Geschäftsbedingungen
RADIO SALÜ
Euro-Radio Saar GmbH
Januar 2012

1. Allgemein

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der RADIO SALÜ - Euro-Radio Saar GmbH in Saarbrücken (im Folgenden: RADIO SALÜ) geschlossenen Verträge über sämtliche Formen der Kommunikationsdienstleistung, insbesondere für Werbeaufträge. Mit Auftragserteilung sind diese Bedingungen durch den Auftraggeber angenommen. Sie werden auch Vertragsbestandteil künftiger Aufträge, und zwar in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Änderungen der AGB werden dem Kunden rechtzeitig bekannt gegeben.
  2. Abweichungen oder Nichtgeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch RADIO SALÜ. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten RADIO SALÜ auch dann nicht, wenn ihnen nach Eingang bei RADIO SALÜ nicht widersprochen wird.

2. Werbeauftrag

  1. Werbeauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung von Funkspots, die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel Online, die Schaltung von Sonderwerbeformen (z. B. Funk-Online-Kombis), die Werbegestaltung (z. B. Produktionen) sowie anderer Werbeformen (z. B. Aktions-, Event-, Crossmedia- und Gewinnspiel-Werbung, Promotions) im Hörfunk und im Internet zum Zwecke der Verbreitung. Die Annahme des Auftrags sowie etwaige Änderungen bedürfen der Schriftform.
  2. Sobald der Kunde das Angebot von RADIO SALÜ über den Werbeauftrag angenommen hat, ist RADIO SALÜ unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen verpflichtet, die Werbung auftragsgemäß auszuführen. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Werbeunterlagen auftragsgemäß und unter Einhaltung der nachstehenden Bestimmungen bei RADIO SALÜ terminsgerecht einzureichen und den vereinbarten Preis für die gebuchten Werbekontingente zu zahlen. Ein Rücktritt vom Werbeauftrag ist vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen (insbesondere Ziffer 4 dieser AGB) nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 323 f. BGB möglich. Änderungen des Auftrags, insbesondere Terminsverschiebungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von RADIO SALÜ möglich.

3. Kennzeichnung

  1. Bei Veröffentlichung eines Werbeauftrages, der aufgrund seiner redaktionellen Gestaltung und Inhalte nichteindeutig als Werbung erkennbar ist, ist RADIO SALÜ berechtigt, den Werbeauftrag als solchen deutlich zu kennzeichnen.

4. Grundsätze der Auftragsübernahme

  1. RADIO SALÜ behält sich auch nach rechtsverbindlicher Auftragsannahme im Einzelfall vor, den Werbeauftrag den für eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erforderlichen technischen Rahmenbedingungen selbständig anzupassen. Sollte dies nicht möglich sein, ist RADIO SALÜ berechtigt, den Auftrag zurückzuweisen.
  2. 2. RADIO SALÜ behält sich außerdem vor, den Auftrag nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen bzw. zu sperren. Dem entsprechend ist eine Ablehnung insbesondere dann zulässig, wenn die Durchführung des Auftrags gegen rechtliche Bestimmungen oder die Interessen von RADIO SALÜ verstoßen würde, oder der Auftrag nicht den anerkannten Verhaltensregeln des Zentralverbandes der Werbewirtschaft e.V. und des Deutschen Werberates entspricht. Kommt es danach zu einer Zurückweisung des Auftrags, lässt dies den Vergütungsanspruch von RADIO SALÜ unberührt wegen insoweit entstandener Mehraufwendungen ausdrücklich vorbehalten.
  3. RADIO SALÜ ist zudem berechtigt, ein bereits veröffentlichtes Werbemittel wieder zurückzuziehen bzw. einen teilweise durchgeführten Auftrag zu stornieren, wenn die für eine Ablehnung oder Sperrung des Auftrags erforderlichen Voraussetzungen gem. Absatz 2 im Nachhinein erfüllt werden. Hat der Auftraggeber diese eintretenden Änderungen zu vertreten, steht RADIO SALÜ ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20% des Gesamt- Netto-Auftragwertes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  4. Der Ausschluss von werbungsschaltenden Mitbewerbern ist nicht möglich.

5. Einreichen von Werbeunterlagen

  1. Der Auftraggeber überreicht RADIO SALÜ die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen mindestens 7 Tage vor dem jeweiligen Sende- bzw. Veröffentlichungstermin. Die Unterlagen sind vom Auftraggeber so zu kennzeichnen, dass RADIO SALÜ sie unmissverständlich dem betroffenen Auftrag zuordnen kann. Der Auftraggeber hat sich im Zweifel bei RADIO SALÜ rechtzeitig über das für eine ordnungsgemäße Verwendung der Werbeunterlagen erforderliche Format zu erkundigen und Werbeunterlagen entsprechend einzureichen. Eine besondere Prüfung der Unterlagen, insbesondere der Inhalte durch RADIO SALÜ erfolgt nicht.
  2. Reicht der Auftraggeber erkennbar ungeeignete oder beschädigte Auftragsunterlagen ein, fordert RADIO SALÜ unverzüglich Ersatz an. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die erforderlichen Werbemittel unverzüglich auszutauschen. Einwandfrei ausgetauschte Werbemittel müssen mindestens 2 Arbeitstage vor dem Datum der Ausstrahlung oder einer sonst vorgesehenen Veröffentlichung bei RADIO SALÜ eingegangen sein. Samstage, Sonn- und Feiertage gelten nicht als Arbeitstage.
  3. Reicht der Kunde Werbeunterlagen insgesamt oder zum Teil verspätet ein, erbringt er Informationen oder sonstige ihm obliegende Leistungen, von der die auftragsgemäße Ausführung des Werbeauftrags abhängt, verspätet oder unvollständig, kommt er in Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB. Kommt es aufgrund des Annahmeverzugs nicht zur termingerechten Ausführung und muss die Werbeausstrahlung deshalb zu einem späteren Termin stattfinden (Verschiebung), hat RADIO SALÜ gem. § 304 BGB Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen in Höhe von pauschal 20% des Gesamt-Netto-Auftragwertes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei es beiden Seiten nachgelassen bleibt, geringere oder höherer Mehraufwendungen nachzuweisen. Verschiebt sich die Werbeausstrahlung aufgrund des Annahmeverzuges um mehr als 4 Monate seit dem ursprünglich geplanten Termin, behält sich RADIO SALÜ außerdem vor, die neuen Preise zu berechnen.
  4. Absatz 3 gilt analog für den Fall, dass der Kunde entgegen der Vereinbarung gem. Ziffer 9.3 diese AGB nicht rechtzeitig vor Ausstrahlung zahlt (Verpflichtung zur Vorauszahlung) und RADIO SALÜ den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt ausstrahlt.
  5. RADIO SALÜ ist berechtigt, den Inhalt des Werbemittels in einer Info- Datenbank zu speichern, sowie von sämtlichen überreichten Unterlagen eine Kopie anzufertigen, die Dritten unzugänglich ist. Die Pflicht zur Sicherung von Originalunterlagen obliegt dem Auftraggeber. Bei Verlust oder Beschädigung von eventuell überlassenen Originalunterlagen des Auftraggebers beschränkt sich die Haftung von RADIO SALÜ auf den Ersatz der Kosten für das Erstellen einer Kopie.

6. Gewährleistung

  1. RADIO SALÜ gewährleistet eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags. Bei nichtordnungsgemäßer Durchführung hat der Auftraggeber innerhalb der Grenzen von Ziff. 8 (Haftung) Anspruch auf Zahlungsminderung für den Zeitraum in dem die Beeinträchtigung besteht (von der Anzeige des Mangels durch den Auftraggeber bis zur Behebung des Mangels), aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Auftrags beeinträchtigt wurde. Der Auftraggeber kann den Anspruch nur innerhalb einer Woche nach Auftreten des Mangels schriftlich geltend machen, und sofern er den Mangel unverzüglich nach Auftreten angezeigt hat.
  2. Unter denselben Voraussetzungen kann der Auftraggeber wahlweise auch eine angemessene Frist setzen, innerhalb der der Mangel zu beseitigen ist. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Auftraggeber Minderung gem. Absatz 1 verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Kommt eine Nachholung des Auftrags nach berechtigtem Interesse des Auftraggebers nicht in Betracht, ist eine Nachfristsetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts entbehrlich. Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht zwingendes Recht geltend macht.
  3. RADIO SALÜ übernimmt keine Gewährleistung für die Folgen von Übermittlungsfehlern im Verlauf von Datenübertragungen. Umfasst der Auftrag die Reproduktion von Werbemitteln, stellen geringfügige Abweichungen vom Original keine anspruchsbegründende Vertragsverletzung dar. Insbesondere sind Computerausdrucke, Digitalproofs u.a. Vorlagen nicht farbverbindlich für das Endprodukt.
  4. Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann eine Gewähr für die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Reihenfolge nicht übernommen werden. Wird ein Werbespot nicht zu dem vereinbarten Termin ausgestrahlt, stellt RADIO SALÜ dem Auftraggeber einen kostenlosen Ersatztermin zu den Konditionen des ursprünglichen Auftrags zur Verfügung. Nimmt der Auftraggeber diesen Ersatztermin an und erfolgt darauf hin eine ordnungsgemäße Ausstrahlung, sind weitere Ansprüche wegen Vertragsverletzung ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann alternativ auch nach Absatz 1 und 2 vorgehen.
  5. Die Verschiebung von Werbespots innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds und unter Berücksichtigung der gebuchten zeitlichen Tarifkategorie bleibt RADIO SALÜ aus programmtechnischen Gründen oder infolge technischer Störungen ausdrücklich vorbehalten, sofern der ursprünglich vorgesehene Ausstrahlungstermin nicht um mehr als eine Stunde vor- oder nachverlegt wird. Der Auftraggeber wird über die Sendeverschiebung informiert. Darüber hinaus gehende Änderungen der Sendezeiten bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. RADIO SALÜ kann in diesem Fall auch vom Vertrag zurücktreten. Ein bereits gezahltes Entgelt ist dann zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  6. Darüber hinaus ist eine Verschiebung bei Personenidentität ohne Rücksicht auf § 6 Abs. 5 Satz 3 möglich. Die Ausstrahlung eines Werbespots auf einen anderen Sendetag oder in eine andere Sendung als ursprünglich vereinbart ist danach ohne Zustimmung des Auftraggebers möglich, wenn in der für den Werbespot vorgesehenen Sendung dieselben Personen wie im ursprünglich vorgesehenen Ausstrahlungstermin mitwirken.

7. Höhere Gewalt

  1. 1. In Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Rechnerausfall, Streik, Störung im Verantwortungsbereich von Dritten( z.B. Providern, Netzbetreibern oder Leistungsanbietern aus vergleichbaren Gründen) wird die Durchführung des Auftrags zu den Konditionen des ursprünglichen Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Beiden Parteien bleibt das Recht zum sofortigen Rücktritt nachgelassen.

8. Haftung

  1. Vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche nach den hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie solche aus konkurrierender unerlaubter Handlung sind beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von RADIO SALÜ, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet RADIO SALÜ ferner nicht für grobe Fahrlässigkeit seiner einfachen Erfüllungsgehilfen.
  2. Die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten sowie eine eventuell übernommene Garantiehaftung bleibt von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.
  3. Der Umfang der Haftung ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Die Haftungshöchstgrenze misst sich danach regelmäßig nach dem betreffenden Entgelt, es sei denn, dies widerspricht im Einzelfall dem Vertragszweck.
  4. Der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, vereitelte Einsparungen oder sonstige mittelbare Schäden, ist von der Haftung ausgeschlossen, es sei denn dies widerspricht im Einzelfall dem Vertragszweck.

9. Fälligkeit und Zahlung

  1. Sämtliche Aufträge werden zu der jeweils zum Zeitpunkt der Ausstrahlung gültigen Preisliste angenommen. Soweit sich eine Werbekampagne über mehr als 4 Monate ab Zeitpunkt der Auftragsbestätigung erstreckt, behält sich RADIO SALÜ vor, bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Preisänderung für denjenigen Teil der Kampagne, welcher nach Ablauf der ersten 4 Monate ausgestrahlt wird, die neuen Preise zu berechnen.
  2. Die Vergütung ist spätestens nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt.
  3. Neukunden zahlen vor Beginn der Auftragsausführung. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend. Der Zahlungseingang muss spätestens bis einen Arbeitstag vor der geplanten Ausführung erfolgt sein, ansonsten ist RADIO SALÜ nicht zur termingerechten Ausführung verpflichtet. In diesem Fall ist RADIO SALÜ zum sofortigen Rücktritt berechtigt.

10. Zahlungsverzug

  1. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen gem. § 288 BGB berechnet.
  2. RADIO SALÜ kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restliche Veröffentlichungszeit Vorauszahlungen verlangen.
  3. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist RADIO SALÜ berechtigt, die weitere Veröffentlichung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Restbetrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

11. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausschließlich wegen unbestrittener oder rechtkräftig festgestellter Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.

12. Belege und Informationsüberlassung

  1. Vom Auftraggeber überreichte Werbeunterlagen (Dateien etc.) werden nur auf besonderen Wunsch an den Auftraggeber zurückgesandt
  2. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Werbeauftrages.
  3. Die von RADIO SALÜ zur Erstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten oder bearbeiteten Zwischenerzeugnisse (z. B. Funkspots, Daten, Vorlagen, Graphiken) bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers.
  4. Eine wiederholte Verwendung der von RADIO SALÜ im Rahmen des Auftrags erstellten fertigen Werbeerzeugnisse zu weiteren Werbe- und öffentlichen Kommunikationszwecken kann nur gemeinsam mit RADIO SALÜ oder dessen Zustimmung erfolgen. RADIO SALÜ bewahrt die eigens erstellten Werbeerzeugnisse nach Auftragsdurchführung maximal 12 Monate auf. Verlangt der Auftraggeber zwecks eigenverantwortlicher Archivierung die Herausgabe des Werbeerzeugnisses, wird RADIO SALÜ mit der Herausgabe von jeder weiteren Aufbewahrungspflicht frei.

13. Haftung und Gewährleistung für eingereichte Werbeunterlagen

  1. Der Auftraggeber garantiert RADIO SALÜ, dass er sämtliche zur auftragsgemäßen Verwertung der durch ihn eingereichten Werbeunterlagen erforderlichen Schutzrechte Dritter erworben bzw. abgelöst hat und übernimmt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen. Der Auftraggeber stellt RADIO SALÜ insofern von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die wegen Verstoßes gegen Satz 1 geltend gemacht werden sollten, frei. Das gilt auch für Werbemittel, die von RADIO SALÜ für den Auftraggeber auf dessen Bestellung produziert werden.
  2. Der Auftraggeber tritt insbesondere dafür ein, dass nur solche Tonträger übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Hörfunk erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung der Sende unterlagen Industrie tonträger verwendet worden sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben vor Ausstrahlung des ersten Spots zu machen, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Dauer der verwendeten Musik mitzuteilen.
  3. Der Auftraggeber überträgt RADIO SALÜ bestehende Nutzungsrechte an den überreichten Werbeunterlagen zur Veröffentlichung mittels aller in Betracht kommenden und bekannten Verfahren und Formen, soweit dies zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

14. Werbungsmittler

  1. Werbemittel des Handels und Gewerbes aus dem Verbreitungsgebiet von RADIO SALÜ werden von RADIO SALÜ anerkannten Werbeagenturen oder Werbungsmittlern provisioniert.
  2. Voraussetzung ist, dass der Werbeauftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt und die einzustellenden/ausstrahlungsfähigen Daten in veröffentlichungsreifer Form von ihm frei Haus geliefert werden.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist Saarbrücken. Gerichtsstand ist, falls der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, Saarbrücken. Das gilt in jedem Fall auch dann, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt bzw. sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

16. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird der Vertrag im Übrigen hiervon nicht berührt.
  2. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Das Saarland-Wetter am 24.05.2013

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    Morgen: -3°

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    Mittag: 12°

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    Abend: 12°

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    Nacht: 0°

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